DEMAR 21J
für Entwicklungsbetriebe in der militärischen Lufttechnik
Was sind Entwicklungsbetriebe nach DEMAR 21J?
Die Entwicklungsgenehmigung nach DEMAR 21J bildet neben der Herstellung, der Instandhaltung, der CAMO und der Ausbildungsorganisation eine der fünf militärischen Betriebsgenehmigungen unter dem Standardverfahren DEMAR. Erteilt wird diese durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw)
Eine Genehmigung nach DEMAR 21J ist dann erforderlich, wenn ein Betrieb Entwicklungsaktivitäten für die militärische Luftfahrt durchführt.
Die Aufgaben von Entwicklungsbetrieben liegen primär darin,
- anhand behördlich vorgegebener Bauvorschriften Luftfahrzeuge und Bauteile zu entwickeln und Nachweise zu produzieren, die die Übereinstimmung mit den vorgegebenen Bauvorschriften zeigen,
- durch die Nachweiserbringung der zuständigen Behörde gegenüber zu demonstrieren, dass die Konstruktion sicher ist,
- die Zulassung der Entwicklung bei der zuständigen Behörde vorzubereiten und zu beantragen sowie
- für alle anderen behördlich genehmigten Betriebe Unterlagen bereitzustellen, so dass diese ihre luftrechtlichen Aufgaben entsprechend erfüllen können. Dies bedeutet
- für den Herstellungsbetrieb: die Bereitstellung von anwendbaren bzw. genehmigten Konstruktionsdaten, nach denen ein Luftfahrzeug bzw. ein Bauteil gefertigt wird;
- für den Instandhaltungsbetrieb: die Erstellung von Instandhaltungsunterlagen, so dass anfallende Wartungs-, Reparatur- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden können;
- für die CAMO: die Versorgung mit grundlegenden Dokumenten zur Erstellung des Instandhaltungsprogramms;
- für den technischen Ausbildungsbetrieb: die Weitergabe von technischer Dokumentation, die für das Type Training am Luftfahrzeug benötigt wird.
Zudem kommt ein Entwicklungsbetrieb auch immer dann ins Spiel, wenn Änderungen an einem Luftfahrzeug entwickelt werden, etwa wenn ein Avionik-Upgrade geplant ist.
Die wichtigsten Dokumente auf einen Blick:
DEMAR 21G: Vorschrift und AMC/GM
Die DEMAR 21 regelt die militärische Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Wo liegen die Herausforderungen?
Dem Entwicklungsbetrieb nach DEMAR 21J kommt in der Vorschriftenlandschaft eine spezielle Rolle zu. Demnach muss ein Entwicklungsbetrieb sein entwickeltes Produkt über dessen gesamten Lebenszyklus begleiten. Das bedeutet, dass mit Abschluss der Entwicklung der Entwicklungsbetrieb keineswegs entspannt zurücklehnen kann, sondern die Pflicht hat, sein Produkt stetig und sorgfältig zu überwachen, um die fortdauernde Lufttüchtigkeit (continued airworthiness) sicherzustellen.
Treten im Betrieb des Luftfahrzeugs oder des Bauteils unsichere Zustände auf, so hat der verantwortliche Entwicklungsbetrieb dafür Sorge zu tragen, dass diese erfasst und bewertet werden. Ergeben sich daraus notwendige Änderungen, so sind diese durch den Entwicklungsbetrieb zu bewerten und Anweisungen zur Behebung des Mangels zu veröffentlichen.
Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung nach DEMAR 21J angestrebt werden soll, ist dabei sorgfältig zu prüfen, ob diese langfristige Bindung und Verpflichtung eingegangen werden kann und dies dem Geschäftsmodell des jeweiligen Unternehmens entspricht. Auch wenn für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der Genehmigung keine behördlichen Gebühren anfallen, sind die internen Kosten für die Personalqualifikation, Auditierung und der regelmäßigen Pflege und Änderung von Verfahren und dem Handbuch über den Lebenszyklus des Produkts zu kalkulieren.
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Alle Dokumente auf einen Blick
Finden Sie in unserer Dokumentdatenbank alle wichtigen Dokumente zur DEMAR, sowie Best Practices aus der zivilen Luftfahrt.
Voraussetzungen für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach DEMAR 21J
Gemäß DEMAR 21.A.233 ist eine Organisation zur Antragstellung berechtigt, wenn sie Auftrag- oder Unterauftragnehmer der Bundeswehr im Bereich Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ist und in diesem Zuge beabsichtigt, Luftfahrzeuge zu entwickeln, Änderungen oder Reparaturen an Luftfahrzeugen zu entwickeln oder DEMTSO1-Teile zu konstruieren.
Während die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nahezu unabdingbar ist, steht Entwicklern von Bauteilen meist die Möglichkeit offen, nicht zwingend eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zu beantragen. In diesem Fall kann der Bauteilentwickler als verlängerte Zeichenbank des übergeordneten Entwicklungsbetriebs agieren und muss unter dessen Aufsicht und Prozessen agieren.
Dies kann eine sinnvolle Lösung sein, wenn ein Bauteilentwickler nur an einen übergeordneten Entwicklungsbetrieb liefert, sofern nicht vertraglich die Verpflichtung zur Erlangung einer Genehmigung besteht.
Anforderungen an einen Herstellungsbetrieb nach DEMAR 21G
Grundlage für den Erhalt und die Aufrechterhaltung eines Entwicklungsbetriebs nach DEMAR 21J ist die Erfüllung der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen.
Demnach muss der Entwicklungsbetrieb:
Über ein sogenanntes Konstruktionssicherungssystem verfügen. In diesem sind die Grundprinzipien der Qualitätssicherung eines Entwicklungsbetrieb darzulegen, wie etwa die regelmäßige interne Auditierung sowie das Vier-Augen-Prinzip bei der Nachweisführung.
seine Aktivitäten auf den behördlich erteilten Genehmigungsumfang ausrichten. Änderungen am Genehmigungsumfang müssen behördlich beantragt werden.
Literatur
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